Häufige Fragen zur BOFplus-Richtlinie
Hier finden Sie häufige Fragen zur BOFplus-Richtlinie vom 01.02.2024 zu Themen wie Antragsberechtigung, Antragstellung, Werkstatttage, Betriebsphase, Vermittlung von Sprachkenntnissen, Projektbegleitung und Personal.
Richtlinie für die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für das Programm „Berufliche Orientierung für Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung (BOFplus)“ vom 01.02.2024
Häufige Fragen (FAQ)
(Stand: Februar 2024, wird laufend aktualisiert)
1. Antragsberechtigung
1.1 Wer ist antragsberechtigt?
→ vgl. Richtlinie Nr. 3
Antragsberechtigt sind:
- Träger von Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS),
- Träger von Berufsbildungswerken (BBW – Einrichtungen zur Rehabilitation junger Menschen),
- Träger, die eine AZAV-Zertifizierung für § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für Maßnahmen des Fachbereichs 3 (Berufswahl und Berufsausbildung) oder des Fachbereichs 4 (Berufliche Weiterbildung) nachweisen können.
Der entsprechende Nachweis muss für jeden Standort eingereicht werden, an dem der Kurs umgesetzt werden soll. Der Träger muss zudem entsprechend eingerichtete Praxisräume für die geplanten Berufsfelder zur Verfügung stellen. Die Ausstattung der Räumlichkeiten ist im Antrag darzulegen.
1.2 Sind Kooperationen möglich?
→ vgl. Richtlinie Nr. 3
Kooperationen sind im Rahmen von Weiterleitungen möglich, zum Beispiel mit anderen Berufsbildungsstätten, um weitere Berufsfelder zur Erprobung anbieten zu können. Die gemeinsame Umsetzung des Projekts und die Weiterleitung von Mitteln liegt in der Verantwortung der Zuwendungsempfänger. Im Antrag ist eine Aufgabenverteilung zwischen Zuwendungsempfänger und Kooperationspartner darzulegen. Kooperationsverträge müssen nur nach Aufforderung eingereicht werden.
1.3 Welche Voraussetzungen müssen Kooperationspartner erfüllen?
→ vgl. Richtlinie Nr. 3
Die Kooperationspartner für die Durchführung der praktischen Berufsorientierung müssen ebenso die Voraussetzungen entsprechend der Antragsberechtigung für Antragssteller nach Nr. 3 der Richtlinie (bzw. nach Nr. 1.1 der FAQ) einreichen.
1.4 Sind Kooperationen mit Institutionen der schulischen Ausbildung möglich?
Institutionen der schulischen Ausbildung, wie zum Beispiel Gesundheitsausbildungs- und Pflegeausbildungsschulen können als Kooperationspartner eingebunden werden, um die geforderte Lernumgebung bereitzustellen. Der Kooperationspartner muss für die angebotenen Berufsfelder Praxisräume bereitstellen, die eine realitätsnahe, handlungsorientierte und geschützte Vermittlung der berufsfeldtypischen Tätigkeiten ermöglichen (realitätsnahe Simulation).
1.5 Was soll die erforderliche Absichtserklärung von Netzwerkpartnern beinhalten?
→ vgl. Richtlinie Nr. 4
Mit dem Antrag ist mindestens eine unterschriebene Absichtserklärung einzureichen, in der entweder ein Jobcenter bzw. eine Agentur für Arbeit oder ein anderer wichtiger Netzwerkpartner (z.B. Berufsbildende Schulen, Sprachkursträger, Wohlfahrtsverbände der Migrationsberatung) bestätigt, dass das Projekt mittels konkreter Zusammenarbeit unterstützt wird. Insbesondere sind relevante Netzwerkpartner zu gewinnen, mit denen gemeinsam mögliche Interessenten für einen Kurs angesprochen und gewonnen werden können. In der Absichtserklärung sollten erste konkrete Ziele und ggf. beabsichtigte Aktivitäten aufgelistet werden. Ebenso soll bestätigt werden, dass nach der Projektbewilligung die weitere Zusammenarbeit mittels Planung gemeinsamer Aktivitäten und Abstimmungen konkretisiert wird, ggf. auch mit einer beabsichtigten Kooperationsvereinbarung.
Eine Vorlage für die Absichtserklärung ist im elektronischen Antragssystem „easy-Online“ hinterlegt.
2. Antragstellung
2.1 Gibt es spezielle Antragsvordrucke und wo finde ich diese?
→ vgl. Richtlinie Nr. 7.1 und Nr. 7.2
Für den Antrag sind ausschließlich die Vorlagen aus easy-Online zu nutzen. Diese sind dort unter folgendem Link breitgestellt: https://foerderportal.bund.de/easyonline. Hier ist die Fördermaßnahme „BOFplus-Programm“ des BMBF auszuwählen. Das elektronische Antragssystem leitet im Anschluss durch das weitere Antragsverfahren. Die Vorlagen sind im Reiter „Basisdaten“ unter „Vorhabenbeschreibung“ zu finden.
Zuwendungsempfänger mit einer laufenden Bewilligung nach der Richtlinie vom 24.10.2022 müssen einen neuen Antrag stellen. Eine Aufstockung ist nicht möglich.
2.2 In welchen Positionen in easy-Online können Mittel beantragt werden?
Mittel für die Projektleitung sind unter der Position 0824 in easy-Online zu beantragen, Mittel für den Teilnehmerfestbetrag unter der Position 0832 und Mittel für Kinderbetreuungskosten unter der Position 0838.
2.3 Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?
→ vgl. Richtlinie Nr. 7.2
Neben den rechtsverbindlich unterschriebenen Original-Antragsunterlagen (easy-online Antrag) sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise zur Antragsberechtigung
- Projektbeschreibung einschließlich „Erklärung zum Einwerben von Praktikumsplätzen“ in Betrieben, der Absichtserklärung von Netzwerkpartnern und einem Arbeits- und Zeitplan
- Merkblatt zum Besserstellungsverbot
- Erklärung zum Subventionsbetrug
- Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
- Auszug aus Vereins- oder Handelsregister
- Nachweis der Rechtsverbindlichkeit der Unterschriften, ggf. Vollmacht
2.4 In welcher Form müssen die Antragsunterlagen eingereicht werden?
Alle ausgefüllten Unterlagen sind postalisch einzureichen mit Ausnahme bei Nutzung des TAN-Verfahrens. Alle Unterlagen müssen auch immer im easy-Online-System als Anlage hinterlegt werden.
2.5 Wie ist die zeitliche Planung der Projektumsetzung im Antrag darzulegen?
Mit der Projektbeschreibung ist ein Zeitstrahl zu erstellen, der darlegt, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang sowohl Orientierungsphase als auch BOFplus-Kurse für den gesamten Bewilligungszeitraum geplant sind. Dieser soll als eine erste Planung verstanden werden, bei der erforderliche Abweichungen bzgl. Starttermine im Projektverlauf möglich sind.
2.6 Wie ist die Qualifikation des Personals darzulegen?
→ vgl. Richtlinie Nr. 6.10
Bei bekanntem Personal ist eine Kurzbeschreibung der beruflichen Qualifikation und bisherigen Erfahrungen erforderlich. Auf die Einreichung von Zeugnissen und Lebenslauf ist zu verzichten. Es ist zudem ein Nachweis zu erbringen, dass es sich um sogenanntes zusätzliches Personal handelt. Die Förderung von Stammpersonal des Antragstellers ist nicht möglich.
Bei nicht bekanntem Personal (N.N.) ist die in der geplanten Stellenbeschreibung geforderte berufliche Qualifizierung/Erfahrung zu beschreiben. Sobald feststeht, wer die Stelle besetzen wird, ist dies mitzuteilen.
2.7 Gibt es Antragsfristen?
→ vgl. Richtlinie Nr. 7.1.1 und 7.3
Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie fortlaufend bis spätestens zum 31.12.2025 gestellt werden. Die Kurse müssen spätestens am 31.12.2027 enden. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem geplanten Projektbeginn zu stellen.
Aufgrund der hohen Nachfrage werden neue Anträge aktuell voraussichtlich erst wieder zu Beginn des Jahres 2025 bewilligt werden können.
2.8 Nach welchen Kriterien kann eine Vollzeitstelle für die Projektleitung beantragt werden?
→ vgl. Richtlinie Nr. 5.2
Der Umfang der finanzierten Personalstelle für die Projektleitung ist u.a. abhängig von der Anzahl der realistisch geplanten Kurse im gesamten Bewilligungszeitraum. Es sollte mindestens für drei oder mehr Kurse pro Jahr ein Bedarf gesehen und beantragt werden, um eine Vollzeitstelle begründen zu können. Des Weiteren ist der Umfang der Personalstelle auch von den geplanten Arbeitspaketen bzgl. Netzwerkarbeit, Ansprache von Zugewanderten und der Öffentlichkeitsarbeit abhängig, die in der Projektbeschreibung darzulegen sind.
Sollte sich nach einem Jahr Projektlaufzeit nicht bestätigt haben, dass es in der Region einen Bedarf für drei und mehr BOFplus-Kurse gibt, wird die weitere Finanzierung einer Vollzeitstelle für die Projektleitung vom BIBB geprüft.
3. Auswahlverfahren
3.1 Wie sind regionale Ausgangssituation und der Handlungsbedarf für das Projekt darzulegen?
→ vgl. Richtlinie Nr. 7.2
Entsprechend des Programmziels, Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung stärker an Ausbildung und Qualifizierung zu beteiligen, sollte in der Projektbeschreibung so konkret wie möglich ein Bedarf für die Anzahl der Kurse geschildert werden. Dieses könnte anhand von Antworten folgender Fragen geschehen:
- Wie hoch ist der Anteil an Personen mit Flucht- und Migrationserfahrung bzw. Migrationshintergrund in der Zielregion?
- Anteil der Personen einer Staatsangehörigkeit der häufigsten Asylherkunftsländern.
- Anzahl von Integrationskursen, die aktuell laufen bzw. in den letzten Jahren abgeschlossen sind.
- Anzahl an Gemeinschaftsunterkünften in der Projektregion
- Anteil der Zielgruppe an Berufsschulen und weiterführenden Schulen.
Mögliche Quellen: Kommunale Berichte, Statistiken oder Erfahrungsberichte aus bisherigen Unterstützungsangeboten.
- Welche konkrete Unterstützung gibt es bereits für die Zielgruppe in der Zielregion und warum sind zusätzliche Kurse zur Unterstützung zur Integration in Ausbildung/Qualifizierung notwendig?
- Wie hoch ist der Anteil an unbesetzten Ausbildungsplätzen in der Zielregion ggf. bezogen auf bestimmte Branchen?
3.2 Können auch zwei Projektträger in der gleichen Region BOFplus-Kurse beantragen/umsetzen?
Dies ist in Ausnahmefällen möglich, wenn im Antrag eine inhaltliche (z.B. unterschiedlich angebotene Berufsfelder) oder räumliche (z.B. unterschiedliche Stadtteile) Abgrenzung dargelegt und die Ansprache und Netzwerkarbeit kooperativ umgesetzt wird. Liegen zeitgleich zwei förderfähige Anträge für die gleiche Region vor, wird die Programmstelle den Antragsstellern dieses kommunizieren.Bereits laufende Projekte können auf der BOFplus-Projektlandkarte eingesehen werden.
4. Zielgruppe
4.1 Für welche Zielgruppe kann die Förderung eines Kurses beantragt werden?
→ vgl. Richtlinie Nr. 1.2
Das Angebot richtet sich an Personen mit eigener Flucht- oder Migrationserfahrung, die motiviert und in der Lage sind, nach dem Kurs eine Ausbildung, eine berufliche (Teil-)Qualifizierung oder ein Studium zu beginnen. Es können im Einzelfall auch Personen der zweiten Generation teilnehmen, wenn sie eine vom Zuwendungsempfänger dokumentierte Deutschsprachförderung (vgl. FAQ Nr. 4.3) und sonstige Unterstützung benötigen, um eine Ausbildung oder berufliche Qualifizierung beginnen zu können. Sonstige Unterstützung kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn weitere Dimensionen einer Grundbildung z.B. Rechenfähigkeit (Numeracy) oder soziale Grundkompetenzen fehlen oder familiäre Ressourcen zur Unterstützung des Berufswahlprozesses nicht ausreichend vorhanden sind.
4.2 Welche Voraussetzungen sollen Teilnehmende für einen BOFplus-Kurs erfüllen?
→ vgl. Richtlinie Nr. 1.2
Teilnehmende sollen
- die Vollzeitschulpflicht des zuständigen Bundeslandes erfüllt haben (vgl. FAQ Nr. 4.4),
- deutsche Sprachkenntnisse in der Regel auf dem Niveau B1 vergleichbar nach dem GER nachweisen,
- in der Regel einen Integrationskurs absolviert haben und
- über keine in Deutschland anerkannte berufliche Erstausbildung verfügen.
Das Angebot richtet sich nicht an Personen, die nach dem Kurs eine direkte Beschäftigung und keine berufliche Ausbildung/Qualifizierung aufnehmen wollen.
4.3 Wie muss das geforderte Deutschsprachniveau nachgewiesen werden?
Vor Aufnahme in den Kurs sollten Teilnehmende ein B1 Deutschsprachniveau vergleichbar mit dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) haben, um später auf die sprachlichen Anforderungen einer Ausbildung/Qualifizierung vorbereitet zu sein. Sollte zum Sprachnachweis kein offizielles Zertifikat vorliegen, kann der Träger das Sprachniveau selber erfassen, zum Beispiel mittels eines anerkannten Sprachtests (z. B. Sprachtest vom Goethe-Institut) oder eines selbstentwickelten Verfahrens, das bereits in der Praxis erprobt wurde und sich bewährt hat.
4.4 Gibt es eine Altersgrenze für Teilnehmende?
Zur Teilnahme am Kurs gibt es keine Alterseinschränkung. Die Teilnehmenden müssen nicht volljährig sein, allerdings die Vollzeitschulpflicht nach den Landesvorgaben erfüllt haben. Sollten Teilnehmende noch berufsschulpflichtig sein, kann in Absprache mit den Verantwortlichen auf Landesebene (z.B. Bezirksregierung) die Berufsschulpflicht mit dem BOFplus-Kurs erfüllt bzw. ausgesetzt werden.
Bei älteren Teilnehmenden ist vor dem Orientierungskurs zu prüfen, ob die spätere Aufnahme einer Ausbildung oder Qualifizierung als Option für die weitere Berufsplanung ernsthaft in Betracht kommt.
5. Orientierungsphase
→ vgl. Richtlinie Nr. 2.2
5.1 Was soll bei einer biographieorientierten Berufslaufbahnberatung berücksichtigt werden?
Diese soll sich an dem pädagogischen Konzept der ressourcenorientierten Biographiearbeit orientieren. Biographiebezogene Berufslaufbahnberatung bezieht die unterschiedlichen lebensweltlichen Voraussetzungen, die individuelle Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mit ein. Bisherige Erlebnisse und Erfahrungen, insbesondere in diesem Fall auch die schulischen und (informellen) beruflichen Erfahrungen, werden bei der weiteren beruflichen Planung mit einbezogen.
5.2 Für wie viele Teilnehmende kann eine Orientierungsphase beantragt werden?
Pro geplanten Kurs können maximal 25 Teilnehmende in eine Orientierungsphase aufgenommen werden. Sollten zum Beispiel zwei Kurse für den Projektzeitraum geplant sein, kann für 50 Teilnehmende eine Orientierungsphase beantragt werden. Die beantragte Anzahl für Teilnehmende der Orientierungsphase sollte aber unbedingt realistisch eingeschätzt werden. Die zeitliche Planung und Umsetzung der Orientierungsphase (z. B. zwei Kurse mit jeweils 12 TN, statt ein Kurs mit max. 25 TN) liegt in der Verantwortung des Projektträgers. Idealerweise sollte der BOFplus-Kurs zeitnah nach dem Ende der Orientierungsphase beginnen.
5.3 Ist die Teilnahme an einer Orientierungsphase verpflichtend?
Ja. Jede/jeder Teilnehmende hat vor dem BOFplus-Kurs die Orientierungsphase zu durchlaufen, damit sowohl Teilnehmende als auch Projektträger prüfen können, ob Kursziel und Angebot passen. Die tägliche Anwesenheit ist verpflichtend und Abwesenheit muss vom Teilnehmenden begründet werden (z.B. Krankheit mit AU, verpflichtende (Amts-)Termine).
5.4 Wonach richtet sich die Dauer einer Orientierungsphase?
Die Orientierungsphase muss für mindestens eine Woche und kann für maximal zwei Wochen beantragt werden. Ob eine einwöchige oder zweiwöchige Orientierungsphase geplant wird, richtet sich zum einen nach den vom Träger angebotenen Inhalten bzw. dem entwickelten Curriculum, um die Ziele der Orientierungsphase zu erreichen. Zum anderen kann die Dauer der Orientierungsphase von den individuellen Kompetenzen und Fähigkeiten bzw. vom persönlichen Stand des Berufswahlprozesses abhängen. Der/die Teilnehmer/-in sollte aber immer mindestens eine Woche teilgenommen haben, um in den BOFplus-Kurs übernommen zu werden.
6. BOFplus-Kurs zur Berufsorientierung und -vorbereitung
6.1 Kann von der bewilligten Kursdauer abgewichen werden?
Eine Verkürzung der Mindestdauer bzw. der bewilligten Dauer ist für die Teilnehmenden möglich, die aus BOFplus unmittelbar in eine Ausbildung oder sonstige Qualifizierung bzw. ein Studium einmünden können.
6.2 Wie viele Wochen darf die praktische Berufsorientierung maximal dauern?
Sollte der/die Teilnehmende nur für die Mindestdauer von vier Wochen eine Betriebsphase durchlaufen, kann für max. 22 Wochen bzw. bei Teilzeit 30 Wochen der BOFplus-Kurs in der Berufsbildungsstätte besucht werden.
6.3 Auf welche Berufe soll der BOFplus-Kurs vorbereiten?
→ vgl. Richtlinie Nr. 2.3.3
Die Inhalte des Fach- und Sprachunterrichts und die praktische Berufsorientierung sollen sich an betrieblichen und schulischen Ausbildungsberufen orientieren. Die Lernziele und Inhalte können sich bei der betrieblichen Ausbildung an dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsordnungen nach BBiG/HwO und den Lernfeldern des schulischen Rahmenlehrplans orientieren. Diese sind auf der Webseite des BIBB für jeden Beruf unter folgendem Link zu finden: https://www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php. Bei schulischen Ausbildungsberufen sollten sich Lernziele und Inhalte an den landesspezifischen Lehrplänen orientieren.
Bei angestrebten sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen und Studiengängen ist auf die Ausbildungsberufe vorzubereiten, die diesen fach- und praxisbezogen am Nächsten liegen.
6.4 In welche (Teil-) Qualifikationen sollen/können Absolvent/-innen vermittelt werden?
Neben einer beruflichen Ausbildung können auch (Teil-)Qualifikationen den Weg zu einem anerkannten Berufsabschluss ermöglichen bzw. die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung fördern. Der BOFplus-Kurs kann auf folgende Möglichkeiten einer Qualifizierung vorbereiten:
- Qualifizierung für eine Berufsanerkennung: Ausgleichsmaßnahme oder Anpassungsqualifizierung
- Maßnahmen zum Berufsabschluss: Zum Beispiel zur Vorbereitung auf Externenprüfung der zuständigen Stellen.
- Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen: Teilqualifizierungen, die in der Summe zu einem Berufsabschluss führen
- Umschulung: Zur Erlangung eines beruflichen Abschlusses, wenn kein in Deutschland anerkannter Berufsabschluss vorliegt
Weiterführende Informationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie auf den folgenden Webseiten:
- Diese Maßnahmen fördert die Bundesagentur für Arbeit | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
- Schritte zum Berufsabschluss | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
6.5 Wie sieht die Verteilung der Stunden zwischen Fach- und Sprachunterricht und der praktischen Berufsorientierung aus?
→ vgl. Richtlinie Nr. 2.3.2 (d)
Die Teilnehmenden sollen während der Anwesenheit in der Berufsbildungsstätte immer sowohl praktische Berufsorientierung als auch berufsbezogenen integrierten Fach- und Sprachunterricht (vgl. Förderrichtlinie Nr. 3.3.4) erhalten. Die zeitliche Aufteilung der beiden Instrumente soll sich an dem individuellen Förderbedarf orientieren, wobei die praktische Berufsorientierung über den gesamten Kursverlauf mindestens 40% betragen soll. Ist eine gleichmäßige wöchentliche Verteilung aus organisatorischen Gründen nicht möglich, kann der Sprach- und/oder Fachunterricht auch in Blöcken durchgeführt werden.
6.6 In welchem Umfang ist eine Unterstützung bei der sozialen/gesellschaftlichen Integration möglich?
→ vgl. Richtlinie Nr. 2.3.6 (e)
Die Nutzung von Angeboten von Begegnungsstätten, Bildungs- und Kulturinstitutionen, Sportvereinen etc. kann die soziale/gesellschaftliche und damit auch die berufliche Integration fördern. Die Vorstellung und das Kennenlernen von Möglichkeiten, u.a. durch einzuladende Vertreter/-innen, kann Bestandteil des Sprachunterrichts sein.
7. Praktische Berufsorientierung
→ vgl. Richtlinie Nr. 2.3.3
7.1 Wie müssen die Räume der praktischen Berufsorientierung ausgestattet sein?
Die Ausstattung richtet sich nach dem Bedarf, grundlegende Arbeitsabläufe und praktische Aufgaben der angebotenen Ausbildungsberufe kennenzulernen und erproben zu können. Die Ausstattung und die räumlichen Gegebenheiten sind für jedes Berufsfeld ausführlich in der Projektbeschreibung darzulegen. Wenn es für die praktische Erprobung erforderlich ist, muss für jede/jeden Teilnehmenden ein separater Arbeitsplatz vorhanden sein.
8. Integrierte Vermittlung berufsbezogener Fach- und Sprachkenntnisse
→ vgl. Richtlinie Nr. 2.3.4
8.1 Wie ist für die Umsetzung des integrierten Fach- und Sprachunterrichts zu organisieren?
Für eine erfolgreiche Umsetzung des integrierten Fach -und Sprachlernens (IFSL) ist es wichtig, die zu vermittelnden Lernziele und Inhalte aller Lernorte miteinander zu verzahnen. Entsprechend ist ein regelmäßiger Austausch zwischen den Fach- und Sprachlehrkräften und den Ausbilder/-innen sowohl bei der Planung als auch während des gesamten Kurses wichtig. Dieser sollte von der Projektleitung koordiniert werden. Die Umsetzung ist im Antrag auszuführen. Weitere Informationen zur Umsetzung des IFSL finden Sie unter: Sprache als Schlüssel zum fachbezogenen Lernen
8.2 Im welchem Umfang muss der Fach -und Sprachunterricht durchgeführt werden?
Während des Kurses darf die Vermittlung berufsbezogener Fach- und Sprachkenntnisse tages- oder wochenweise integriert werden. Dies darf durchschnittlich bis zu 60 Prozent der Wochenstunden umfassen. Wie die Stunden jeweils auf den Sprach- und Fachunterricht aufgeteilt werden, richtet sich nach dem individuellem Förderbedarf, der entsprechend dokumentiert werden muss. Die Verteilung der Stunden kann bedarfsgerecht im Laufe des Kurses angepasst werden. Entsprechend kann bei Bedarf der Anteil des Sprachunterrichts zu Beginn höher sein und im Laufe des Kurses mit einem größer werdenden Anteil des Fachunterrichts abnehmen.
8.3 Wie ist die Sprachvermittlung während der Betriebsphase zu gewährleisten?
Während der Betriebsphase wird die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse so weit wie möglich durch das Ausbildungspersonal im Betrieb sichergestellt. Dabei unterstützt das Projektpersonal quasi als „Sprachcoach“ sowohl das Betriebspersonal als auch den/die Teilnehmende/n bei der Erarbeitung und Umsetzung möglicher Strategien und Methoden, um gezielt und strategisch die Arbeit im Betrieb zur Förderung der Deutschkenntnisse zu nutzen. Mehr Informationen zum Konzept des Sprachcoachs am Arbeitsplatz sind unter folgendem Link zu finden: Sprachcoaching | Deutsch am Arbeitsplatz (deutsch-am-arbeitsplatz.de)
8.4 Um welche Inhalte geht es bei der Vermittlung von Medienkompetenzen?
Dabei geht es um die gezielte Förderung der Nutzung digitaler Medien zum Zwecke der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung. Beispiele sind: der Einsatz von digitalen Medien bei der Vermittlung des Fach- und Sprachlernens (z.B. Sprachlern-Apps), berufliche Orientierung und Vorbereitung durch Angebote im Web und Recherche zu Ausbildungsbetrieben, Online-Bewerbung, verantwortlicher Umgang in soziale Medien und Datenschutz.
9. Finanzierung
9.1 Welche Kinderbetreuungskosten werden erstattet?
→ vgl. Richtlinie Nr. 5.3
Es werden nur die Kinderbetreuungskosten finanziert, die für den/die Teilnehmende zusätzlich aufgrund der Kursteilnahme anfallen. Als Kinderbetreuungskosten gelten Ausgaben für offiziell anerkannte Betreuung u.a. Kindergarten-/Hortgebühren oder Ausgaben für eine Tagesmutter. Die Regelung gilt nicht für die Betreuung durch die Eltern oder sonstige Familienangehörige.
9.2 Müssen Drittmittel eingebracht werden?
→ vgl. Richtlinie Nr. 5.1
Dies ist nicht zwingend erforderlich. Werden Drittmittel eingebracht, so sind Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch hierbei ausgeschlossen.
9.3 Müssen die Mittel in dem Haushaltsjahr eingesetzt werden, für das eine Bewilligung vorliegt?
Ja, die Mittel müssen in dem Haushaltsjahr ausgegeben werden, für das sie beantragt und bewilligt wurden. Eine sogenannte Umwidmung von Haushaltsmitteln eines Jahres in das nächste Haushaltsjahr ist nicht möglich. Können Mittel im bewilligten Haushaltsjahr nicht eingesetzt werden, muss dies dem BIBB frühzeitig mitgeteilt werden. Es besteht hierüber eine Mitteilungspflicht (s. Nr. 6.3.2 NABF). Zudem erfolgen über das BIBB in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf.
9.4 Haben Teilnehmende Anspruch auf Urlaub während des Kurses?
Es besteht kein Urlaubsanspruch. Unterbrechungen durch Ferienzeiten und betriebsbedingte Schließungen sind möglich, werden jedoch nicht als Anwesenheitszeiten gezählt.
9.5 Wie erfolgt die Abrechnung bei Abbruch der Teilnehmenden während der Orientierungsphase bzw. des BOFplus-Kurses?
→ vgl. Richtlinie Nr. 5.1
Bei Abbruch während der Orientierungsphase kann die betreffende Woche bei einer Anwesenheit von mindestens einem Tag in der Woche mit dem Teilnehmerfestbetrag von 440 Euro abgerechnet werden.
Bei einem Abbruch des BOFplus-Kurses in Vollzeit kann die betreffende Woche bei einer Anwesenheit von mindestens drei Tagen mit 350 Euro, bei einer Anwesenheit von vier Tagen mit 440 Euro Festbetrag abgerechnet werden. Bei Abbruch des BOFplus-Kurses in Teilzeit kann die betreffende Woche bei einer Anwesenheit von mindestens 60% der wöchentlichen Stunden mit 220 Euro, bei einer Anwesenheit von mindestens 80% der Stunden mit 270 Euro Festbetrag abgerechnet werden. Der Umfang der jeweiligen Stunden ist in der Unterschriftenliste aufzuführen.
9.6 Sind Teilnehmerlisten zu führen?
→ vgl. Richtlinie Nr. 6.8
Es sind Anwesenheitslisten zu führen. Jede/r Teilnehmende hat auf seiner/ihrer persönlichen Unterschriftenliste für jeden Anwesenheitstag auf den Tag genau zu unterschreiben. Diese Listen sind mit der Mittelanforderung vorzulegen. Die Vordrucke für die Anwesenheitslisten werden über das BOFplus-Portal zur Verfügung gestellt.
9.7 Sind Teilnehmende in einem elektronischen System einzupflegen?
→ vgl. Richtlinie Nr. 6.8
Die Teilnehmenden sind zu Beginn der Orientierungsphase unter www.bofplus-portal.de nach den dortigen Vorgaben zu erfassen. Die Angaben sind fortlaufend mindestens jedoch zum Ende jeden Monats zu aktualisieren. Eine Abrechnung der/des jeweiligen Teilnehmenden kann erst nach entsprechender Erfassung der Daten erfolgen. Einer Mittelanforderung ist eine aus dem Portal generierte Liste der Teilnehmenden beizufügen, für die eine Mittelanforderung gestellt wird.
9.8 Wann und in welcher Höhe erhalten die Teilnehmenden die Fahrtkosten erstattet?
→ vgl. Richtlinie 5.1
Der Projektträger erstattet den Teilnehmenden die vollständig entstandenen Ausgaben für die Fahrtkosten zur Berufsbildungsstätte und zum Betrieb während der Betriebsphase. Die Ausgaben für die Fahrtkosten sind in dem Teilnehmerfestbetrag berücksichtigt und werden entsprechend pro Teilnehmenden ausgezahlt (vgl. Richtlinie Nr. 5.1.3).